Satzung (Neufassung) vom 19.03.1982
In der Fassung der Änderungssatzung vom
07. April 2018
§1 Zweck
1. Der 1. FC 1919 Viechtach e.V. mit Sitz in Viechtach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein hat den Zweck, das Sportwesen zu fördern, den Geist und den Körper zu kräftigen und gute Sitten zu pflegen. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
(a) Abhaltung eines geordneten Fußball- und Sportbetriebes sowie die Durchführung eines geordneten und regelmäßigen Trainings.
(b) Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen. Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Wanderungen und
dergleichen.
(c) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
(d) Zugehörigkeit zum Bayerischen Landessportverband.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
6. (a)Aufwandsentschädigungen können an Mitglieder geleistet werden.
(b) Der Verein kann besondere Tätigkeiten der Mitglieder für den Verein, angemessen vergüten.
§2 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „1. FC 1919 Viechtach“, hat seinen Sitz in Viechtach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Viechtach eingetragen. Er führt den Namenszusatz e.V..
§3 Ein- und Austritt der Mitglieder
1. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
2. Der Verein besteht aus ordentlichen, d.h. aktiven und passiven Mitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlechts werden, der das 5. Lebensjahr zurückgelegt hat. Aktive sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen sportlich betätigen.
Passive solche, die in keiner Abteilung tätig sind.
3. Mitglieder, die dem Verein langjährig angehören oder angehört haben werden zeitweilig geehrt.
4. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied kann nur schriftlich erfolgen. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Mit dem Eintreffen derselben endigen, vorbehaltlich der Bestimmungen über die Beiträge, die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.
5. Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann der Vereinsausschuss vornehmen, wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung drei Monate mit der Bezahlung ihrer Beiträge in Rückstand geblieben sind oder allenfalsigen Entschädigungsverpflichtungen in dieser Zeit
nicht nachgekommen sind. Die Streichung entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen.
6. Der Ausschluss der Mitgliedschaft erfolgt bei:
a) Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung
b) Bei unehrenhaftem Betragen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
c) In leichteren Fällen kann zeitweiliger Ausschluss erfolgen.
7. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet in erster Linie der Vereinsausschuss. Gegen seinen Beschluss steht dem Betroffenen
binnen zwei Wochen (gerechnet von der Zustellung des Ausschlusses ab) das Einspruchrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen in beiden Instanzen nur mit Stimmzettel. Dem Betroffenen ist vor beiden Instanzen Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle ordentlichen Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme und sind Teilhaber am Vereinsvermögen und Vereinseigentum. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benutzung von Vereinseinrichtungen ist nicht statthaft. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§5 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen.
2. Die jeweilige Höhe bestimmt die Jahreshauptversammlung.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Kinder, Jugendliche, Studenten bzw. Wehrdienstleistende mit entsprechender Bescheinigung zahlen einen ermäßigten Beitrag. Ein Erlass kann nur in besonderen Fällen erfolgen.
§6 Einnahmen und Ausgaben
1. Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus den Veranstaltungen, freiwilligen
Spenden und dergleichen.
2. Die mit einem Ehrenamt betrauten haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich erfolgte Auslagen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung bedacht werden.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB
2. Der Vereinsausschuss
3. Die Mitgliederversammlung
§8 Vorstand im Sinne des §26 BGB
1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
(a) dem 1. Vorsitzenden
(b) dem 2. Vorsitzenden
(c) dem Kassier
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind der 2. Vorsitzende und der Kassier dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden bzw. des 2. Vorsitzenden auszuüben.
3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass zu Willensbildungen, die den Verein mit einem Betrag von mehr als € 2.500,00 belasten, die Zustimmung des Vorstands sowie bei Beträgen über € 5.000,00 die Zustimmung des
Vereinsausschusses erfolgt ist und die Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen der
Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig.
4. Der 1. Vorsitzende bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende oder der Kassier (nur bei Verhinderung auch des 2. Vorsitzenden) beruft die Sitzung und Versammlung und leitet diese.
§9 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus:
1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB
2. 3. Vorstand
3. dem Schriftführer (in)
4. dem Jugendleiter (in) Kleinfeld
5. dem Jugendleiter (in) Großfeld
6. dem Jugendkoordinator (in)
7. dem Leiter (in) Herrenabteilung
8. dem sportlichen Leiter (in)
9. dem Sprecher der aktiven Mitglieder
10.dem Sprecher der passiven Mitglieder
11. dem Ehrenamtsbeauftragten
12. dem Platz-/Gerätewart
§10 Gemeinsame Bestimmungen für den Vorstand und Vereinsaussschuss
1. Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit der Wahl des 1. Vorsitzenden muss der Kandidat mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen. Ist durch Stimmensplittung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute Mehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des ersten Wahlgangs vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Zur Gültigkeit der Wahl der übrigen Mitglieder ist die einfache Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
2. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Gewählten bleiben jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung der Nachfolger im Amt. Scheidet ein
Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Mitglied für die Restzeit hinzu zu
wählen.
§11 Mitgliederversammlungen
1. Satzungsgemäße Mitgliederversammlungen sind:
a) die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
b) die außerordentliche Mitgliederversammlung
c) die Spielerversammlung
2. a) Die Hauptversammlung findet jeweils nach Abschluss des Kalenderjahres, also Anfang des Jahres statt.
b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn
· der Vorstand dies für notwendig hält
· das Interesse des Vereins dies erfordert
· mindestens der 5. Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt
c) Spielerversammlungen finden wöchentlich statt
3. a) Die Hauptversammlung obliegt vor allem
· der Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes und des Vereinsausschusses
· die Neuwahlen des Vorstandes und des Vereinsausschusses
· die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
b) Der außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem
· die Regelung dringender, nicht bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aufschiebbaren, Angelegenheiten
· die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
c) Die Sportversammlungen dienen vor allem
· der Festlegung des Spielbetriebes
· der Besprechung von Vereinsangelegenheiten und dem geselligen Beisammensein
§12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereinsämter (Gesamtvorstandschaft) werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Satzungsämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Grundsätzlich haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwandsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
7. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden.
§13 Form der Berufung von Sitzungen und Versammlungen
1. Die Sitzungen des Vorstandes und des Vereinsausschusses sind schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Tagen zu
berufen. Sitzungen des Vorstandes können in Einzelfällen auch mündlich (fernmündlich) berufen werden.
2. Die Mitgliederversammlungen sind durch Zeitungsanzeige und durch Anschlag im Vereinslokal unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen, höchstens aber 4 Wochen zu berufen.
3. Sportversammlungen sind, wenn in ihr Beschlüsse gefasst werden sollen, in der Form des Absatzes 2 zu berufen, ansonsten genügt
Anschlag im Vereinslokal
§14 Beurkundung der Beschlüsse
1. Die in den Sitzungen und Versammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen
§15 Satzungsänderungen
Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§16 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§17 Auflösung
1. Löst sich eine Abteilung aus, so fällt deren Vermögen und die Sportausrüstung auf den Hauptverein. Die Auflösung kann nur in einer
ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 4/5 des
Mitgliederbestandes anwesend sind. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
2. Das nach der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt der Stadt Viechtach mit der Maßgabe zu, es wiederum für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
3. Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§18 Gesetzliche Bestimmungen
In Ergänzung zu dieser Satzung gelten die Bestimmungen des BGB.